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Scheinselbstständigkeit ausschließen durch Werkverträge

Selbstständig oder schon scheinselbstständig, diese Frage stellen sich aktuell viele Unternehmen, die auf freiberufliche Spezialisten zurückgreifen um Ressourcenengpässe auszugleichen oder dringend benötigtes Know-How einzukaufen.

Das am 01.April 2017 in Kraft getretene Gesetz 611a BGB mit einem Kriterienkatalog darüber, wie sich, grob formuliert, ein Dienstvertrag von einem Arbeitsvertrag unterscheidet, verhindert aufgrund der Rechtsunsicherheit aktuell in vielen Unternehmen den Einsatz von Freiberuflern.

Da die Kriterien sich nur auf Dienstverträge beschränken, sind richtig geschlossene und ausgeführte Werkverträge weiterhin problemlos möglich. Da wir auf den Automobilsektor spezialisiert sind, können wir Entwicklungsaufgaben gemeinsam mit Partnern aus unserem Netzwerk abschätzen und als Werkvertrag anbieten. Unser Leistungsspektrum finden sie hier.

Selbstverständlich bleiben Projekte auf Basis eines Dienstvertrags, sofern konform mit den Regeln des §611a, weiterhin eine sinnvolle Alternative zu den Werkverträgen. Insbesondere für Projekte von kurzer Laufzeit oder für die Anfangsphase eines längeren Projekts lässt sich der Einstieg in ein Thema problemlos als Dienstvertrag darstellen. Dabei arbeiten wir je nach Bedarf bei Ihnen vor Ort oder in eigenen Büros zu flexiblen, an die Projektbedürfnisse angepassten Anteilen. Wir beraten Sie bei der bei Definition und gesetzeskonformen Umsetzung Ihres Projekts.

Weitere Informationen zum Thema Dienstleistung finden Sie hier.

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